Landesvorsitzender

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Andreas Freundt

Johann-Sebastian-Bach-Str. 16
69245 Bammental

Wir / Landesverbände / Baden-Württemberg

Der GdS-Landesverband Baden-Württemberg.

Willkommen auf der Infoseite des Landesverbandes …

Wir

Unser Landesvorstand

Vorsitzender

Andreas Freundt
andreas.freundt@gds-bw.de
AOK Rhein-Neckar-Odenwald

stellv. Vorsitzender

Jürgen Müller
juergen_mueller@mail.de
BGN Mannheim

stellv. Vorsitzender

Michael Zimmer
SVLFG Stuttgart
Mitglied der GdS-Fach- und Tarifkommission SVLFG

Finanzverwalterin

Ulrike Liebich
AOK Mittlerer Oberrhein

Schriftführer

Marco Eberle
marco.eberle@gds-bw.de
AOK Mittlerer Oberrhein
Mitglied der GdS-Tarifkommission TGAOK

Landesjugendleiterin

Madeline Kuhl
IKK classic

Werbebeauftragter

Oliver Gilpert
AOK Mittlerer Oberrhein

Frauenbeauftragte

Celina Bangemann
IKK classic

Beisitzer

Andreas Gröger
BG Bau

Beisitzerin

Andrea Vollmuth
IKK classic

Beisitzerin

Nathalie Zimmermann
BGN

Beisitzer

Frank Engelmann
IKK classic

Beisitzerin

Ingrid Reif
BKK mhplus

Vorstandsehrenmitglied

Rüdiger Leib
ehem. AOK Neckar-Fils

Vorstandsehrenmitglied

Hans Zieher
Ehem. BGHW Mannheim

Vorstandsehrenvorsitzender

Siegfried Zeiher
Ehem. AOK Mittlerer Oberrhein

Termine

Die nächste Sitzung des Landesvorstands findet am 5.02.2024 in Karlsruhe statt.

Der Bundesgewerkschaftstag der GdS findet vom 22. bis 24.04.2024 in Magdeburg statt.

Satzung

Wie jeder andere Verein bedarf auch die GdS als nicht eingetragener gewerkschaftlicher Verein einer Satzung. In dieser sind Organisationsbereich, Gremien und Gliederung sowie das Verhältnis zu den Mitglieder verankert.

§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem Landesverband Baden-Württemberg gehören die GdS-Mitglieder im Bundesland Baden-Württemberg an.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz am Wohnort des Vorsitzenden. Er führt den Namen „Gewerkschaft der Sozialversicherung, Landesverband Baden-Württemberg“.  

§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
Der  Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele im Rahmen ihrer föderalen Organisationsstruktur. Ihm obliegen insbesondere:
a) Förderung der einzelnen Untergliederungen und der Vertrauensleute im Landesverband,b) Mitgliederwerbung.c) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,d) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,e) Erteilung von Auskünften,f) Förderung der Mitglieder in der Aus- und Fortbildung,g) Unterstützung der Personalratsarbeit, 

h) Mitarbeit in Dachorganisationen,

i) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbände,

j)     Förderung der Jugendarbeit,k)    Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Schulung von Vertrauensleuten, 
l)     Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachspezifischer Fragen und Benennung der/des Seniorenbeauftragten,m)   Unterstützung der Bundesgeschäftsstelle beim Beitragseinzug. 

§ 3 Mittel
(1)  Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die von Hauptvorstand  festgesetzten Beitragsanteile entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung.
(2)  Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet der/die Finanzverwalter/in nach den Weisungen des  Vorstandes.
(3) Die Kasse und die Rechnungslegung des Landesverbandes ist jährlich mindestens einmal von den gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen. 

§ 4 Gliederung   
(1)  Die Mitglieder des Landesverbandes werden vom Vorstand zu Kreis-/Ortsverbänden zusammengefasst. Aufgabe der Untergliederung ist es vor allem, den Landesverband bei der Durchführung seiner Aufgaben nach § 2 zu unterstützen. Näheres bestimmt die Satzung des Kreis-/Ortsverbandes, die auf der Grundlage einer Mustersatzung aufgestellt wird und der Genehmigung durch den Vorstand bedarf. 
(2)  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Kreis-/Ortsverbände einen vom Landesverband festzusetzenden Beitragsanteil.  

§ 5      Organe
Die Organe der Landesverbände sind
              a)  der Landesgewerkschaftstag,
              b)  der Vorstand.

§ 6      Landesgewerkschaftstag
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er  findet alle fünf Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen. 
(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Vorstand und den Vertretern der        Kreis-/Ortsverbände. Auf je 25 Mitglieder ist ein stimmberechtigter Vertreter zu benennen.       Kreis-/Ortsverbände mit weniger als 25 Mitgliedern sowie Einzelmitglieder werden vom Vorstand       zur Festlegung der stimmberechtigten Vertreter zusammengefasst; die Anzahl der Vertreter wird        vom Vorstand bestimmt. Bei der Benennung der stimmberechtigten Vertreter sollen die        Versicherungszweige entsprechend und angemessen vertreten sein.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
(4)   Dem Landesgewerkschaftstag obliegt:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des/der Vorsitzenden, der Stellvertreter/innen, der/dem Finanzverwalterin/s, der/des        Schriftführerin/s, der/des Landesjugendleiterin/s, der/des Werbebeauftragten, der       Frauenvertreterin, der/dem Seniorenbeauftragten und der Beisitzer/innen,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beratung der Anträge.
h)    Einsetzung von Fachausschüssen und der/des Seniorenbeauftragen nach § 2 Buchstabe l),        soweit sie nicht aus aktuellem Anlass der Vorstand einsetzt,
i)     Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreis-/Ortsverbände und der Zuschüsse für       Fachausschüsse. 

(5) Anträge an den Landesgewerkschaftstag sind mindestens vier Wochen vor Beginn beim        Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der GdS-Vorstand des Landesverbandes, die        Kreis-/Ortsverbände und Fachausschüsse. Später eintreffende Anträge gelten als       Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der Landesgewerkschaftstag. 
(6) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Kreis-/Ortsverbände oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder        beantragt wird.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung  beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Landesgewerkschaftstag        kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden,
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Finanzverwalterin/dem Finanzverwalter,
d)     der Schriftführerin/dem Schriftführer
e)     der Landesjugendleiterin/dem Landesjugendleiter
f)      der Werbebeauftragten/dem Werbebeauftragten
g)     der Frauenvertreterin, 
h) fünf Beisitzer/innen.
        Der Vorsitzende und einer der beiden Stellvertreter müssen verschiedenen Versicherungs-       zweigen angehören. Die Beisitzer sollen die verschiedenen Versicherungszweige repräsentie-ren.       Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für den Rest        der Amtszeit eine/n Nachfolger/in.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Ihm obliegen insbesondere       die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter des Landesverbandes im        Gewerkschaftstag der GdS; dabei gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Im Rahmen der       Anteilsfestsetzung nach § 6 Abs. 4 Buchstabe i) legt der Vorstand die Voraussetzungen für        Gewährung und Entziehung sowie das Verfahren fest.
(3) An den Sitzungen des Vorstandes und an den Landesgewerkschaftstagen kann ein Mitglied        oder Beauftragter des Vortandes der GdS teilnehmen.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für den Vorsitzenden, der Finanzverwalterin/ dem Finanzverwalter und andere Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand beschließt. 



§ 9  Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in der Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.

§ 10  Abstimmung und Wahlen
(1)  Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben.      Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird.
(2)  Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung vorgesehen sein und bedürfen einer       Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vertreter.

§ 11  Verbandsbereich/Vereinigung/Auflösung
Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereichs, Vereinigung, Auflösung) entscheidet der Hauptvorstand. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die GdS.

§ 12  Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Landesgewerkschaftstag des Landesverbandes Baden-Württemberg in Karlsruhe am 25.10.2013 beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.